Fördermöglichkeiten

Informieren, aber wo?

Fördermöglichkeiten sind vielfältig, aber wann man wo was beantragen kann, scheint zunächst wie ein undurchschaubarer Dschungel an Informationen. Deshalb haben wir hier ein paar Ansprechpartner aufgelistet, welche einem bei dem Informationsüberfluss behilflich sein können.

Vorab eine wichtige Regel: Fördermöglichkeiten und die Fördermittelbeantragungen stets vor Abschluss eines Arbeitsvertrages abklären! In einigen Fällen kann eine Genehmigung nach Vertragsschluss nicht mehr gestattet werden. Wenn eine Förderentscheidung längere Zeit braucht, sollte ein sog. „Vorzeitigen Maßnahmenbeginn“ beantragen werden. Eine Probebeschäftigung zählt hierbei nicht als Bestandteil des Vertragsschlusses.

Integrationsämter sind für die Förderung der Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen verantwortlich. Dies wird durch die Gelder aus der Ausgleichsabgabe finanziert. Unter anderem können Unternehmen hier einen kostenlosen technischen Beratungsdienst nutzen. Es geht vorrangig um die Beratung zur Ausstattung eines behindertengerechten Arbeitsplatzes. Darüber hinaus beauftragen die Integrationsämter lokal die Integrationsfachdienste mit der Erbringung spezifischer Leistungen.

Die Integrationsfachdienste haben regional unterschiedliche Tätigkeitsschwerpunkte. Grundsätzlich sind sie verantwortlich für die Sicherung von Arbeitsplätzen, der Organisationsberatung für Betriebe und unterstützen bei der Suche nach behinderungsgerechten Arbeitsplätzen.

Die Bundesagentur für Arbeit und dessen technischer Beratungsdienst hilft, die passenden Arbeitsmittel und -hilfen für dein Unternehmen auszuwählen. Die Berater*innen zeigen, wie ein Arbeitsplatz an die Bedürfnisse behinderter Menschen angepasst werden kann.

Sogenannte ReHa-SB Teams unterstützen bei der Vermittlung schwerbehinderter Bewerber*innen. Ansprechpartner für einer Kontaktaufnahme ist der Arbeitgeberservice.

Bei der Bundesagentur für Arbeit in Bonn ist gesondert die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) angesiedelt. Diese hat mehrere Geschäftsfelder, unter anderem den Arbeitgeberservice für schwerbehinderte Akademiker (AG-S sbA). Über diesen bundesweiten Service erhalten Arbeitgeber*innen Zugang zu hochqualifizierten Arbeitnehmer*innen mit Behinderung und andersherum.

Das REHADAT wird vom Institut der deutschen Wirtschaft Köln e. V. aus den Mitteln des Ausgleichsfonds betrieben. Es vereint als Informationsportal zur beruflichen Teilhabe verschiedene Informationsportale zum Thema Inklusion. Im Portal talentplus kann man unteranderem einsehen, welche Hilfen im Arbeitsleben gefördert werden.

Was kann gefördert werden?

Unterstützungsmöglichkeiten gibt es grundsätzlich einige. Abhängig davon, wann und wodurch die Behinderung entstanden ist, sind die Ansprechpartner*innen, die Agentur für Arbeit, Integrationsämter, die gesetzlich Unfallversicherung, die Krankenversicherung oder auch die Rentenversicherung. Nachfolgend werden einige konkrete Beispiele abgebildet.

Die Fördervoraussetzungen für die Maßnahmen der Agentur für Arbeit setzten sich aus drei Punkten zusammen:

  • Arbeitnehmer*in sowie Arbeitgeber*in bei der Bundesagentur registriert
  • Es liegt ein Grad der Behinderung von 50 vor

Bzw. ein Grad der Behinderung von mindestens 30 mit Gleichstellung vor

  • Träger der beruflichen Rehabilitation (Teilhabe am Arbeitsleben) ist die Bundesagentur ansonsten besteht förderverbot seitens der Bundesagentur

Behinderungsgerechte Ausstattung von Arbeitsplätzen und Umgebung: Ist eine Anpassung vom Arbeitsplatz aufgrund einer Behinderung oder Krankheit des Arbeitnehmers/ der Arbeitnehmerin nötig, kann dies teilweise gefördert werden. Ansprechpartner: Inklusionsamt, zuständiger ReHa-Träger (z.B. Agentur für Arbeit, Rentenversicherung, Berufsgenossenschaft)

Eingliederungszuschüsse können zur Eingliederung von Arbeitnehmer*innen, dessen Vermittlung wegen in ihrer Person liegenden Gründe erschwert ist, über das Arbeitsentgelt zum Ausgleich der Minderleistung bezuschusst werden. Dabei richten sich Förderhöhe und -dauer nach Umfang der Einschränkung der Arbeitsleistung und nach den Anforderungen des Arbeitsplatzes. Bei Menschen mit einer (schwer-) Behinderung kann der Zuschuss bis zu 70% des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts und die Förderdauer bis zu 24 Monaten entsprechen. Ansprechpartner: Agentur für Arbeit

Die Kosten für eine befristete Probebeschäftigung von Menschen mit Behinderungsowie schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Personen können bis zu einer Dauer von drei Monaten erstattet werden, sobald dadurch die Möglichkeit einer Teilhabe am Arbeitsleben verbessert wird oder eine vollständige und dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen ist. Ansprechpartner: Agentur für Arbeit

Leistungen bei außergewöhnlichen Belastungen: Wenn Arbeitnehmer*innen aufgrund ihrer Behinderung weniger leisten können entsteht eine Belastung, welche sich in höheren Personalkosten äußert, die zu den außergewöhnlichen Kosten gezählt werden. Damit dies dazu geordnet werden kann müssen vorher alle Hilfsmöglichkeiten genutzt worden sein. Ansprechpartner: Integrations- bzw. Inklusionsamt. Man unterscheidet zwei Formen der außergewöhnlichen Belastung:

  • Personelle Unterstützung: Benötigt die Person mit Schwerbehinderung wegen ihrer Behinderung regelmäßige und mehr Unterstützung als üblich am Arbeitsplatz durch andere Personen (bspw. Kolleg*innen und das während ihrer Arbeitszeit, mehr als eine Stunde am Tag) so liegt eine außergewöhnliche Belastung vor. Diese wird mit einem Zuschuss zum Ausgleich dieser Belastung gefördert.
  • Minderleistung: Können schwerbehinderte Mitarbeiter*innen aufgrund ihrer Behinderung weniger leisten, als Betriebsüblich (über längere Zeit mindestens 30% weniger Arbeitsleistung) ist das eine Minderleistung. Hier können Lohnkostenzuschüsse als Ausgleich gezahlt werden.

Persönliche Arbeitsassistenz: Dies ist eine Leistung für Arbeitnehmer*innen mit Behinderung und wird von diesen beantragt. Die Auswahl der zwei Möglichkeiten die persönliche Arbeitsassistenz direkt oder über Dienstleister*innen einzustellen treffen Arbeitnehmer*innen mit Beeinträchtigung selbst. Was einen Unterschied zu den Leistungen für außergewöhnliche Belastungen darstellt. Beschäftigte können von ihrer Arbeitsassistenz verlangen eine Datenschutzerklärung zu unterzeichnen. Ansprechpartner: Integrationsamt (erteilt Förderbescheid)

Nach BIH Empfehlung ist eine ausdrückliche Erklärung von Arbeitgeber*innen notwendig, dass der Einsatz einer nicht von ihm/ ihr angestellten betriebsfremden Assistenzkraft erlaubt ist.

Dieser Beitrag zeigt lediglich einige Fördermöglichkeiten und Anlaufstellen auf, um euch einen Einblick zu ermöglichen. Gemeinsam finden wir Wege, um die Inklusion auf dem Arbeitsmarkt voranzutreiben und Informationen sind ein wichtiger Bestandteil unserer Bewegung.